1. Der Beschuldigte sei entsprechend der Anklage in Form des Strafbefehls vom 17.04.2020 schuldig zu sprechen wegen mehrfacher Beschimpfung, geringfügiger Sachbeschädigung und Tätlichkeiten sowie wegen versuchter Tötung, eventualiter versuchter schwerer Körperverletzung, subeventualiter versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. 2. Dafür sei der Beschuldigte angemessen zu bestrafen unter Verwendung eines Tagessatzes von mindestens Fr. 340.00 bei Festlegung einer Geldstrafe und nicht einer Freiheitsstrafe.