Tätlichkeiten Art. 126 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatten. Zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau C. einerseits, und B. andererseits kam es seit zirka ab März 2017 am Wohnort von B. in U., [Strasse und Hausnummer] und oberhalb des Hauses verlaufende Quartierstrasse [Strasse] diverse Male zu verbalen, teilweise tätlichen Auseinandersetzungen.