Der Beschuldigte hat jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angegriffen. Versuchte einfache Körperverletzung Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 22 StGB Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d. h. mit Wissen und Willen, versucht, jemanden in anderer Weise an Körper oder Gesundheit zu schädigen. Geringfügige Sachbeschädigung Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB Der Beschuldigte hat eine Sache mit geringem Wert, an der ein fremdes Eigentums-, Ge- brauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht.