Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.66 (ST.2020.61; STA.2019.3551) Urteil vom 26. April 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin P. Gloor Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, […] Privatkläger B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Haltiner, […] Beschuldigter A._____, geboren am [tt.mm.1956], von Wisen SO, […] Gegenstand Zivil- und Genugtuungsforderung; Entschädigungsfolgen -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 17. April 2020 sprach die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg den Beschuldigten wegen mehrfacher Beschimpfung ge- mäss Art. 177 Abs. 1 StGB, versuchter einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, geringfügiger Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter StGB und Tätlichkeiten ge- mäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig. Sachverhalt: Mehrfache Beschimpfung Art. 177 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angegriffen. Versuchte einfache Körperverletzung Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 22 StGB Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d. h. mit Wissen und Willen, versucht, jemanden in ande- rer Weise an Körper oder Gesundheit zu schädigen. Geringfügige Sachbeschädigung Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB Der Beschuldigte hat eine Sache mit geringem Wert, an der ein fremdes Eigentums-, Ge- brauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar ge- macht. Tätlichkeiten Art. 126 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Kör- pers oder der Gesundheit zur Folge hatten. Zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau C. einerseits, und B. andererseits kam es seit zirka ab März 2017 am Wohnort von B. in U., [Strasse und Hausnummer] und ober- halb des Hauses verlaufende Quartierstrasse [Strasse] diverse Male zu verbalen, teilweise tätlichen Auseinandersetzungen. Am 06. Mai 2019 kam es ausserhalb des Wohnhauses zu Tätlichkeiten in Form von meh- reren Schlägen mit der flachen Hand ins Gesicht, wobei einmal an das durch B. getragene Cap, und mehreren Stössen/Schlägen mit beiden (flachen) Händen gegen die Brust von B. durch den Beschuldigten. Im Hausflur hat der Beschuldigte B. an eine Wand gestossen. Weiter warf der Beschuldigte das Fahrrad von B. gegen einen Erdwall, und trat mit den Füssen darauf/dagegen, wobei dieses beschädigt wurde. Zudem kam es zu Beschimpfungen durch den Beschuldigten gegenüber B. mit den Wör- tern "Missgeburt", "Superschlauer" und "Drecksau" und «wenn ich nicht für so eine Dreck- sau bezahlen müsste, würde ich dich blutig schlagen»! -3- Am 07. Mai 2019 kam es wiederum im Aussenbereich, Nähe Garage / [Strasse], zu Be- schimpfungen durch den Beschuldigten gegenüber B.. A. äusserte die Beschimpfungen "Schiessiputzer", "Missgeburt", "Einstein" und "Loser". Am 01. Juni 2019 riss der Beschuldigte Pflanzen im Gartenanteil von B. aus, woraufhin B. das Fenster öffnete und verbal intervenierte. Der Beschuldigte begann B. erneut zu be- schimpfen u.a. als "Schiessiputzer". In der Folge des Streits warf der Beschuldigte einen Stein (ca. 5 cm lang und 3 cm breit) in Richtung von B. an ihm vorbei durch das geöffnete Fenster ins Wohnzimmer ins 1. OG des Hauses. Der Sachschaden am Fahrrad (an Veloständer, Schutzblech und Lampe) betrug CHF 38.00. Strafantrag wurde am 04. Juni 2019 durch B. gestellt. Ort: U., [Strasse und Hausnummer] Zeit: 06. Mai 2019, ca. 16.30 – 17.00 (Beschimpfung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung) 07. Mai 2019, ca. 13.25 Uhr (Beschimpfung) 01. Juni 2019, ca. 13.00 – 14.00 (Beschimpfung, versuchte einfache Körper- verletzung) Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: den oben aufgeführten Gesetzesartikeln sowie Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 103 StGB, Art. 104 StGB, Art. 106 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 240.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 1'600.00 Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 800.00 - Polizeikosten CHF 33.50 Rechnungsbetrag CHF 2'433.50 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. Erläuterungen zur bedingten Strafe: Wer zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, muss diese einstweilen nicht bezahlen. Im Falle des Wohlverhaltens während der angesetzten Probezeit entfällt eine Bezahlung endgültig. Wer während der Probezeit erneut straffällig wird oder Weisungen missachtet und sich der Bewährungshilfe entzieht, muss damit rechnen, die Geldstrafe zusätzlich zur neuen Strafe zahlen zu müssen. -4- 1.2. Auf Einsprache des Beschuldigten hin hielt die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg mit Verfügung vom 8. September 2020 am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Laufenburg. 2. 2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 5. Januar 2021, die zusammen mit der Hauptverhandlung im Verfahren ST.2020.59 (Verfahrensnummer Bezirksgericht Laufenburg) bzw. SST.2021.65 (Verfahrensnummer Obergericht) stattfand, wurden A. und B. als Beschuldigte und C. als Privatklägerin befragt. 2.2. B., Privatkläger im Verfahren ST.2020.61 bzw. im Berufungsverfahren, stellte folgende Anträge: 1. Der Beschuldigte sei entsprechend der Anklage in Form des Strafbefehls vom 17.04.2020 schuldig zu sprechen wegen mehrfacher Beschimpfung, geringfügiger Sachbeschädigung und Tätlichkeiten sowie wegen versuchter Tötung, eventualiter versuchter schwerer Kör- perverletzung, subeventualiter versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährli- chen Gegenstand. 2. Dafür sei der Beschuldigte angemessen zu bestrafen unter Verwendung eines Tagessat- zes von mindestens Fr. 340.00 bei Festlegung einer Geldstrafe und nicht einer Freiheits- strafe. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 38.00 an Schadenersatz für den Schaden am Fahrrad zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 3'957.70 an die Anwaltskosten zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung zu bezahlen von Fr. 5'000.00. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten. 2.3. Mit Urteil vom 17. Februar 2021 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage -5- - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (bezüglich der Wörter "Einstein" und "Superschlauer") - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (bezüglich der Wörter "Missgeburt", "Drecksau", "Loser" und "Schiessiputzer") - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB - der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagess- ätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 240.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 4'800.00. 3.2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB zu einer Busse von Fr. 1'700.00 verurteilt, teilweise als Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe gemäss Ziff. 3.1. der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Wird die Busse gemäss Ziff. 3.2. schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen vollzogen. 6. Die Zivilforderungen des Zivil- und Strafklägers werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. 7.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'500.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden Fr. 33.50 g) den Spesen von Fr. 294.00 h) den anderen Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 800.00 Total Fr. 2'627.50 7.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, f, g und i im Ge- samtbetrag von Fr. 2'627.50 auferlegt. 8. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber. -6- 9. Der Zivil- und Strafkläger trägt seine Parteikosten selber. 3. 3.1. Der Privatkläger erklärte gegen das ihm am 19. Februar 2021 sogleich in begründeter Version zugestellte Urteil vom 17. Februar 2021 am 8. März 2021 die Berufung. Er stellte folgende Anträge: 1. In Gutheissung vorliegender Berufung sei Dispositivziffer 6 des Urteils vom 17.02.2021 des Strafgerichtspräsidiums Laufenburg im Verfahren ST.2020.61 aufzuheben und Dispositiv- ziffer 6 wie folgt neu zu fassen: «Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger Schadenersatz zu bezahlen von Fr. 38.00 für den Schaden am Fahrrad, Fr. 3'957.70 für die erstinstanzlichen Anwalts- kosten und eine Genugtuung auszurichten von Fr. 1'000.00.» 2. Dispositivziffer 9 des Urteils vom 17.02.2021 des Strafgerichtspräsidiums Laufenburg im Verfahren ST.2020.61 sei aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten, eventualiter der Staatskasse, im erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahren. 3.2. Mit Verfügung vom 15. März 2021 ordnete der Verfahrensleiter das schrift- liche Berufungsverfahren an. Der Privatkläger bezahlte fristgerecht eine Si- cherheitsleistung von Fr. 1'000.00. 3.3. Der Beschuldigte beantragte am 30. März 2021 sinngemäss die Abweisung der Berufung. Im Übrigen hielt er fest, dass er die ihm auferlegte Geldstrafe beglichen habe, die Angelegenheit als beendet betrachte und auf eine Wei- terführung vor Obergericht verzichte. 3.4. Der Privatkläger wies mit Eingabe vom 16. April 2021 betreffend die Beru- fungserklärung vom 8. März 2021 darauf hin, dass seine Zivilklage vom 5. Januar 2021 mit Beilagen sowie die gesamten Vorakten als Teil der Be- rufungsbegründung zu betrachten seien. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte am 30. April 2021 die Abweisung der Berufung, unter Kostenfolge. 3.6. Der Privatkläger wies mit Stellungnahme vom 6. Mai 2021 darauf hin, dass die gesamten Aufwendungen von 22.75 Stunden [recte: 23.50 Stunden] für -7- die Strafverteidigung im Verfahren ST.2020.59 (Verfahrensnummer Be- zirksgericht Laufenburg) und für die Opfervertretung im Verfahren ST.2020.61 (Verfahrensnummer Bezirksgericht Laufenburg) gemäss Kos- tennote vom 5. Januar 2021 aufzuteilen und je Verfahren hälftig zu erset- zen seien. Im Übrigen hielt er an seinen bereits am 8. März 2021 gestellten Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden ausschliesslich die Zivilforde- rung (inkl. Genugtuungsforderung) und die Entschädigungsfolgen des Ur- teils des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 17. Februar 2021. Damit ist das erstinstanzliche Urteil in den Ziffern 6 und 9 angefoch- ten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger ist zur Anfechtung des Entscheids über die Zivil- und Ent- schädigungsfolgen legitimiert (Art. 382 Abs. 2 StPO e contrario). Gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO kommt das schriftliche Berufungsverfahren zur Anwendung. 2. Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der geringfügigen Sachbe- schädigung ist nicht angefochten worden. Berufungsweise bringt der Pri- vatkläger nichts vor, das an der Beurteilung der Vorinstanz, dass der Scha- den am Fahrrad nicht genügend dokumentiert worden ist, etwas ändert. Entgegen dem Privatkläger (Ziff. 7 der Zivilklage vom 5. Januar 2021, vo- rinstanzliche Akten [VA] act. 228 f.) hat der Beschuldigte den Vorwurf der Sachbeschädigung am Fahrrad auch nicht anerkannt (Untersuchungsak- ten [UA] act. 77 f.). Insgesamt kann der Beschuldigte für die Beschädigung am Fahrrad des Privatklägers – strafrechtlich – nicht verantwortlich ge- macht werden. Die Sache ist auch nicht spruchreif. Die Zivilforderung in Höhe von Fr. 38.00 ist folgerichtig auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b/d StPO) und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. 3.1. Der Privatkläger verlangt berufungsweise eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.00. Vor der Vorinstanz beantragte er noch eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.00. Bei den Ehrverletzungen seitens des Beschuldigten zum Nachteil des Privatklägers handle es sich nicht mehr um oberflächliche alltägliche Ehrverletzungen. Er sei durch den vom Beschuldigten verfass- ten Lebenslauf in seiner persönlichen und bis zu einem gewissen Grad auch sexuellen Integrität herabgesetzt worden. Dies stelle einen schwer- wiegenden Angriff auf alle wesentlichen Aspekte seiner Persönlichkeit und -8- einen Angriff gegen seine Menschwürde dar (Ziff. 10 der Zivilklage vom 5. Januar 2021, VA act. 230 bis 233). Gemäss der Vorinstanz bewirkten die Beschimpfungen seitens des Be- schuldigten zum Nachteil des Privatklägers keine genügend schwerwie- gende immaterielle Unbill, die eine Genugtuung rechtfertigen würde. Aus- serdem sei auch der Privatkläger wegen Beschimpfung schuldig gespro- chen worden. Zudem sei der Beschuldigte [recte: es muss der Privatkläger gemeint sein, was aus dem Kontext und dem Verweis auf E. 2.4. des vo- rinstanzlichen Urteils hervorgeht] ebenfalls für das schlechte familiäre Klima verantwortlich (vorinstanzliches Urteil E. 5). 3.2. Der Beschuldigte wurde wegen Beschimpfung zum Nachteil des Privatklä- gers durch die Ausdrücke "Missgeburt", "Drecksau", "Loser" und "Schiessi- putzer" verurteilt. Der Privatkläger verweist zur Begründung der Verletzung seiner Persönlichkeit auf den vom Beschuldigten verfassten Lebenslauf über ihn (vgl. UA act. 92 f. bzw. act. 144 f.). Der Beschuldigte zählt im Le- benslauf vom 10. April 2019/11. Juni 2019 einerseits Etappen aus dem Le- ben des Privatklägers auf. Ausserdem schildert er die Familiensituation aus seiner Sicht und er führt Vorkommnisse mit dem Privatkläger aus den letz- ten zwei Jahren auf. Da der Inhalt des Lebenslaufs jedoch nicht Gegen- stand der Verurteilung vom 17. Februar 2021 bildet, ist nicht ersichtlich, warum dem Privatkläger deshalb eine Genugtuung zustehen sollte (vgl. Ziff. 10 der Zivilklage vom 5. Januar 2021, VA act. 231). Ebenfalls nicht Gegenstand der Verurteilung vom 17. Februar 2021 und somit keine Grundlage für Genugtuungsansprüche bilden die angeblichen Informatio- nen, welche der Beschuldigte verbreitet haben und welche D. ihrer Schwester E. weitererzählt haben soll (vgl. Ziff. 10 der Zivilklage vom 5. Ja- nuar 2021, VA act. 231). Die Ausdrücke, mit denen der Beschuldigte den Privatkläger am 6. und 7. Mai 2019 sowie am 1. Juni 2019 beschimpft hat, sind beleidigend, wes- halb er dafür verurteilt wurde. Die vom Beschuldigten verwendeten Be- schimpfungen waren geeignet, um beim Privatkläger – zumindest vorüber- gehend – verschiedene negative Emotionen auszulösen. Inwiefern dem Privatkläger durch die Beschimpfung mit diesen Ausdrücken aber eine schwere Verletzung seiner Persönlichkeit widerfahren sein soll, legt er we- der dar noch ist dies ersichtlich. Der Beschuldigte wurde ausserdem wegen versuchter einfacher Körper- verletzung zum Nachteil des Privatklägers verurteilt, weil er einen Stein durch das geöffnete Fenster in das Wohnzimmer des Privatklägers gewor- fen habe. Dass der Privatkläger durch den Steinwurf in seiner körperlichen oder psychischen Integrität verletzt worden ist, geht aus seinen Vorbringen (Berufungsbegründung sowie Zivilklage vom 5. Januar 2021) nicht hervor; -9- solches ist auch nicht ersichtlich. Auch diesbezüglich ist keine Genugtuung geschuldet. Damit ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen und der Genug- tuungsanspruch des Privatklägers ist mit der Vorinstanz auf den Zivilweg zu verweisen (vorinstanzliches Urteil E. 5.2.). 4. 4.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 436 StPO hat die Privatkläger- schaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie ob- siegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Absatz 2 StPO kosten- pflichtig ist. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfacher Beschimpfung betreffend die Ausdrücke "Missgeburt", "Drecksau", "Loser" und "Schiessi- putzer", wegen Tätlichkeiten und wegen versuchter einfacher Körperverlet- zung (alles Antragsdelikte) schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Be- schimpfung wurde der Beschuldigte teilweise und vom Vorwurf der gering- fügigen Sachbeschädigung ganz freigesprochen. Der Beschuldigte hat die vorinstanzlichen Schuldsprüche akzeptiert. Im Strafpunkt obsiegt der Pri- vatkläger damit teilweise, wofür er angemessen zu entschädigen ist. 4.2. 4.2.1. Mit Kostennote i.S. Opfervertretung im Verfahren ST.2020.61 (Verfahrens- nummer Bezirksgericht Laufenburg) vom 5. Januar 2021 (vgl. Beilage 2 zur Zivilklage vom 5. Januar 2021, separates Dossier in den UA) beantragt der Privatkläger, dass ihm eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'957.70 (11.75 Stunden à Fr. 300.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 %) auszurichten sei. 4.2.2. Nach § 9 Abs. 2bis des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (An- waltstarif [AnwT], SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung in Straf- sachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Der Stun- denansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00. In einfachen Fällen kann er bis auf Fr. 180.00 reduziert, in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt. Diese Entschädigung gilt auch für die Verbeiständung bezüglich zivilrechtlicher Ansprüche im Strafprozess (§ 9 Abs. 3 AnwT). Mit dem Privatkläger ist der Gesamtaufwand für die Strafverteidigung im Verfahren ST.2020.59 (Verfahrensnummer Bezirksgericht Laufenburg) und - 10 - die Opfervertretung im Verfahren ST.2020.61 (Verfahrensnummer Bezirks- gericht Laufenburg) gemäss Zeit- und Kostenaufwandblatt vom 5. Januar 2021 von insgesamt 23.50 Stunden je zur Hälfte, d. h. je zu 11.75, auf die beiden Verfahren aufzuteilen. Der vorliegend geltend gemachte Aufwand von 11.75 Stunden ist im Hinblick auf das Unterliegen im Zivilpunkt um die Hälfte auf 5.875 Stunden zu kürzen. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung betreffend beide Verfahren ST.2020.59 und ST.2020.61 dauerte 1.66 Stun- den. Der Privatkläger hat den Aufwand für die Hauptverhandlung auf 4.5 Stunden geschätzt (Position vom 5. Januar 2021). Von der Differenz von 2.84 Stunden (4.5 Stunden ./. 1.66 Stunden) entfällt die Hälfte auf das Ver- fahren betreffend die Opfervertretung (ST.2020.61) und die Hälfte auf die Strafverteidigung (ST.2020.59), womit weitere 1.42 Stunden wegfallen. Insgesamt ist dem Privatkläger von den geltend gemachten 11.75 Stunden für die Opfervertretung ein Aufwand von gerundet 4.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00, d. h. insgesamt Fr. 990.00 zu entschädigen. Hinzu kommt die Hälfte der geltend gemachten, den praxisgemässen An- satz von 3 % um mehr als 1 % übersteigenden, effektiven Spesen von 149.75, d. h. Fr. 74.90 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer bzw. Fr. 81.99. Es ergibt sich eine Entschädigung von gerundet Fr. 1'147.00, welche der Be- schuldigte dem Privatkläger zu entrichten hat (Art. 433 Abs. 1 StPO). 5. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Der Privatkläger unterliegt mit seiner Be- rufung mehrheitlich, womit die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 dem Privatkläger aufzuerlegen und im Umfang von 1/3 auf die Staatskasse zu nehmen sind. 5.2. Der Privatkläger ist für seinen Aufwand im Berufungsverfahren im Umfang von 1/3 zu entschädigen. Eine Kostennote hat der Privatkläger nicht einge- reicht. Für seinen gesamten Aufwand im Berufungsverfahren, inklusive der rund fünfseitigen Berufungsschrift (ohne Deckblatt) ist ein Aufwand von 5 Stunden à Fr. 220.00, d. h. Fr. 1'100.00, zuzüglich Auslagen von praxisge- mäss 3 % und 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 87.25), d. h. insgesamt Fr. 1'220.25, angemessen. Davon sind dem Privatkläger Fr. 406.75 zu er- setzen. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 11 - Das Obergericht erkennt: 1. (in Rechtskraft erwachsen) Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (bezüg- lich der Wörter "Einstein" und "Superschlauer") - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB 2. (in Rechtskraft erwachsen) Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (bezüg- lich der Wörter "Missgeburt", "Drecksau", "Loser" und "Schiessiputzer") - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB - der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 3. (in Rechtskraft erwachsen) Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmun- gen sowie gestützt auf Art. 34 StGB, teilweise i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB mit 20 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 240.00, d.h. total Fr. 4'800.00, einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00 und einer Übertretungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. 4. (in Rechtskraft erwachsen) Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Zivilforderungen des Privatklägers werden auf den Zivilweg verwiesen. 6. (in Rechtskraft erwachsen, angepasst) Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'500.00 b) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 33.50 c) den Spesen von Fr. 294.00 d) der Anklagegebühr Fr. 800.00 Total Fr. 2'627.50 Dem Beschuldigten werden die Gerichts- und Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. b und c im Gesamtbetrag von Fr. 2'627.50 auferlegt. - 12 - 7. (in Rechtskraft erwachsen) Der Beschuldigte trägt seine erstinstanzlichen Parteikosten selber. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'147.00 (inkl. MwSt. von Fr. 81.99 und Auslagen) auszurichten. Im Übrigen trägt der Privatkläger seine erst- instanzlichen Parteikosten selber. 9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 112.00, zusammen Fr. 1'612.00, werden im Umfang von 2/3, d. h. Fr. 1'074.65, dem Privatklä- ger auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Sie werden mit dem vom Privatkläger geleisteten Vorschuss in Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet. 9.2. Der Privatkläger wird für das obergerichtliche Verfahren im Umfang von 1/3 der richterlich auf Fr. 1'220.25 (inkl. MwSt. von Fr. 87.25 und Auslagen) festgesetzten Entschädigung, d. h. mit Fr. 406.75 aus der Staatskasse ent- schädigt. Im Übrigen hat er seine obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 13 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss P. Gloor