5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'048.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 600.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. Er hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. 6. (in Rechtskraft erwachsen, angepasst) Die Privatklägerin trägt ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber. - 18 - 7. Die Kosten für das Berufungsverfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.00 und den Auslagen von Fr. 124.00, zusammen Fr. 2'124.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […]