6.2. Fällt die Berufungsinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. - 17 - Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Seine vor Vorinstanz angefallenen Parteikosten hat der Beschuldigte selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).