Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 70.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77) auf 3 Tage festzusetzen. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Kosten seiner freigewählten Verteidigung hat der Beschuldigte im Berufungsverfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).