5.5. Um die spezialpräventive Wirkung der bedingten Geldstrafe zu erhöhen, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) aufzuerlegen. Die Verbindungsbusse ist angezeigt, um ihm die Ernsthaftigkeit der Sanktion deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des leichten Verschuldens des Beschuldigten ist die von der Vorinstanz festgelegte Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 200.00 nicht zu beanstanden (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2.).