5.4. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.1. und 4.2.). Hinsichtlich der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (UA act. 24) ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren nicht zu beanstanden.