handeln (Fr. 3'600.00 / 12 = Fr. 300.05, vgl. UA act. 32 Rubrik Einkommen Ziff. 5.5.). Insofern ist der Wegfall der Mietzinseinnahmen nachvollziehbar. Der Beschuldigte wird Ende Mai 2022 pensioniert. Nach der Pensionierung wird er seiner Aussage nach maximale AHV-Beiträge sowie auch Pensionskassenbeiträge erhalten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13), womit auch für die Zeit nach der Pensionierung von dem von der Vorinstanz berechneten monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'800.00 auszugehen ist. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges von 20 % für die Steuern und die Krankenkasse ergibt sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 70.00.