Im Januar 2022 verdiente er etwas mehr (vgl. Lohnabrechnungen Januar bis März 2022 in den Berufungsakten). Im Jahr 2018 hatte der Beschuldigte zudem Wertschriftenerträge bzw. weitere Einkünfte in Höhe von Fr. 3'671.00 (vgl. Steuerveranlagung 2018, UA act. 32). Insgesamt ergab dies für das Jahr 2018 Einkünfte von Fr. 37'525.00 bzw. monatlich Fr. 3'127.10. Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte an, dass bei ihm Mietzinseinnahmen von monatlich Fr. 300.00 weggefallen seien (VA act. 211). Daraufhin rechnete die Vorinstanz beim Beschuldigten mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'800.00 (vorinstanzliches Urteil E. 3).