5.2. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden noch als leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz festgelegte Geldstrafe von 10 Tagessätzen, die im Hinblick auf den Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen im unteren Bereich liegt, erscheint in Verbindung mit einer Busse (vgl. E. 5.5.), als angemessen. Erhöht werden kann sie aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er lebt in geordneten Verhältnissen. Er ist geschieden, Kinder hat er keine. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht zu erkennen. Die Täterkomponente ist neutral zu berücksichtigen. Insgesamt bleibt es bei der Geldstrafe von 10 Tagessätzen.