5. 5.1. Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB ist mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bedroht. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 70.00, insgesamt Fr. 700.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 200.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe. - 15 - Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Ausführungen zur Strafzumessung macht er keine. Insofern kann auf die unbestritten gebliebenen, korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 3).