4.2.4. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass A. durch ein ungebührliches Verhalten gegenüber dem Beschuldigten oder anderen Personen zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben (Provokation, Art. 177 Abs. 2 StGB) oder dass die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist (Retorsion, Art. 177 Abs. 3 StGB). Die fakultativen Strafbefreiungsgründe der Provokation und Retorsion fallen ausser Betracht. 4.2.5. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich durch die Bezeichnung von A. als "x-beinige Drecksfutze" wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.