4.2.3. Der Beschuldigte hat A. mit Wissen und Willen durch den Ausdruck "x-bei- nige Drecksfutze" in ihrer Ehre verletzt. Er war unter anderem wütend, weil A. mit ihm über die Mietzinszahlungen an D. sprechen wollte. Seinem Unmut hat er durch eine Beschimpfung Ausdruck gegeben und A. gezielt in ihrer Ehre angegriffen. Der subjektive Tatbestand der Beschimpfung ist damit auch erfüllt.