Ein Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 StGB, welcher nach der Praxis auch in Fällen von Art. 177 StGB zum Zuge kommen soll, wenn Gegenstand der Beschimpfung eine Tatsachenbehauptung oder ein gemischtes Werturteil ist (vgl. RIKLIN, a.a.O., N 15 zu Art. 177 StGB), kommt bei der vorliegend als reines Werturteil zu qualifizierenden Beschimpfung als "x- beinige Drecksfutze" nicht in Betracht.