In der Theorie bezieht sich ein reines Werturteil wie erwähnt nicht erkennbar auf bestimmte dem Beweis zugängliche Tatsachen, sondern höchstens auf einen diffusen Sachverhalt. Dabei ist der Übergang zu gemischten Werturteilen fliessend. Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden. Bestimmte Ausdrücke wie Dirne, Schwein oder Verräter können das eine oder das andere bedeuten. Als Beschimpfungen wurden unter anderem der Vorwurf Hochstapler, Gauner oder Schuft und die Bezeichnung einer Frau als Schlampe gewertet (RIKLIN in NIGGLI/W IPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II [BSK StGB II], 4. Aufl.