Der Tatbestand der Beschimpfung wird entweder durch eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten oder durch ein Werturteil gegenüber Dritten oder gegenüber dem Verletzten erfüllt. Eine Formal- oder Verbalinjurie (d. h. ein reines Werturteil) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt, wie z. B. der Vorwurf, jemand sei ein Schwein, ein Luder, ein Psychopath, ein Halunke, eine Hure.