hat, macht dies die Aussage von A. nicht unglaubhaft, zumal die Bedeutung der Bezeichnung "Fotze mit X-Beinen" und "x-beinige Drecksfutze" – auch sinngemäss – sehr ähnlich ist. 3.8.2. Eine Minderheit des Gerichts erachtet beide Versionen – die des Beschuldigten und die der Privatklägerin – als möglich, weshalb sie den Beschuldigten gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs, 3 StPO) freigesprochen hätte.