Daran ändert nichts, dass in einem im Juni 2019 von C. verfassten Schreiben der Wortlaut "Fotze mit X-Beinen" verwendet wurde (UA act. 93) und A. selber von "x-beiniger Drecksfutze" gesprochen hat, im Übrigen der Ausdruck, der auch im Strafantrag verwendet wurde (UA act. 73 Frage 51; UA act. 75; vgl. Berufungsbegründung II. Rz 14 S. 13 f.). C. hat dieses Schreiben als juristischer Laie verfasst. Nur weil er eine vom Wortlaut der Aussage von A. bzw. dem Strafantrag abweichende Bezeichnung verwendet - 13 -