3.8. 3.8.1. Insgesamt erweisen sich die Aussagen von A. in Würdigung aller Umstände als glaubhaft und jene des Beschuldigten als unglaubhaft, weshalb mit der Vorinstanz auf den angeklagten Sachverhalt abzustellen ist, wonach der Beschuldigte A. am 6. Mai 2019 an seinem Wohnort, [Strasse und Hausnummer] in U., als "x-beinige Drecksfutze" bezeichnet hat. Dieser Sachverhalt ist nachfolgend einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen.