Es sei die Partei C. und nicht er, die sich diffamierend äussere und deren Wortwahl zu wünsche übriglasse (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). Es ist erstellt, dass C. zum Nachteil des Beschuldigten handelte, indem er ihn mehrfach beschimpfte, mit der flachen Hand schlug und einen Stein nach dem Beschuldigten warf (vgl. das von ihm nicht angefochtene Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 17. Februar 2021 im Verfahren ST.2020.61 bzw. SST.2021.66). Trotzdem ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte am 6. Mai 2019 gar nichts gemacht haben will.