3.7. Dass der Beschuldigte anlässlich des Streites vom 6. Mai 2019 nichts gemacht haben soll, wie er und auch D. behaupten (vgl. auch UA act. 48 f. Fragen 9 bis 12), ist nicht glaubhaft. Er soll das schwarze Schaf der Familie sein, der es gemäss seinen Geschwistern zu nichts gebracht habe im Leben. Es sei die Partei C. und nicht er, die sich diffamierend äussere und deren Wortwahl zu wünsche übriglasse (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14).