3.6.3. A. hatte seitens des Beschuldigten bereits früher Beleidigungen gegen ihre Person erfahren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8), was im Hinblick auf die angespannte Situation zwischen den Geschwistern (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 und 9) glaubhaft ist. Sie hatte deshalb auch schon die Polizei gerufen. Diese habe ihr aufgrund des Kostenrisikos jeweils von einer Anzeige abgeraten, da es Aussage gegen Aussage stehe. Sie habe zudem bis dahin stets den Frieden wahren wollen (UA act. 73 Frage 49).