3.6.2. A. wurde am 1. August 2019 als Beschuldigte zur Einvernahme auf den Stützpunkt der Kantonspolizei Aargau in V. vorgeladen (UA act. 63). Ihr wurden Tätlichkeiten, Verleumdung und üble Nachrede zum Nachteil des Beschuldigten vorgeworfen. Erst vor Ort hat sie von den Vorwürfen gegen sie Kenntnis erhalten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 und 7). Ausserdem machte die zuständige Kantonspolizistin A. darauf aufmerksam, dass D. befragt worden sei und sie belastet habe. Sie könne aber wegen den von ihr dargelegten Äusserungen des Beschuldigten ("x-beinige Drecksfutze") Gegenanzeige erstatten (UA act. 68 Frage 21).