3.5.5. Insgesamt ist festzustellen, dass die Aussagen von D. gestützt auf ihr eingeschränktes Erinnerungsvermögen, ihre Schwerhörigkeit sowie die weiteren Umstände im vorliegenden Verfahren (vgl. oben, E. 3.5.2. und 3.5.3.) weder zugunsten noch zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet werden können. 3.6. 3.6.1. A. erhob Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung durch die Worte "x-beinige Drecksfutze" (UA act. 73 Frage 51).