Da die Mutter, wie bereits ausgeführt, nicht mehr gut hörte und sie sich anlässlich der relevanten Äusserungen nicht unmittelbar neben dem Beschuldigten und A. befand, bleibt es trotz der an der Berufungsverhandlung getätigten Aussage von A., der Beschuldigte habe sie "laut" beschimpft (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3; vgl. Ausführungen des Beschuldigten Protokoll Berufungsverhandlung S. 15) zweifelhaft, ob die Mutter tatsächlich etwas mitbekommen hat.