Auch deshalb ist ihre Aussage, dass der Beschuldigte nichts gemacht habe (UA act. 100 f. Fragen 59 bis 61), mit Vorsicht zu würdigen. Der Beschuldigte und A. sind sich einig, dass die Mutter während ihrer Diskussion nicht neben ihnen stand, sondern beim Haus unten war bzw. von dort herangelaufen kam (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 und 10). Da die Mutter, wie bereits ausgeführt, nicht mehr gut hörte und sie sich anlässlich der relevanten Äusserungen nicht unmittelbar neben dem Beschuldigten und A. befand, bleibt es trotz der an der Berufungsverhandlung getätigten Aussage von A., der Beschuldigte habe sie "laut" beschimpft (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3;