3.5.3. Des Weiteren fällt auf, dass sich D. sehr genau an Handlungen, welche zum Nachteil des Beschuldigten vorgenommen worden waren, z. B. dass er von C. gegen die Brust gestossen worden sei (vgl. UA act. 97 f. Fragen 25, 26, 27, 30, 31 usw.), erinnern konnte. Auch dass der Beschuldigte sicher nichts gemacht habe, wusste sie noch genau (UA act. 100 Frage 52; UA act. 101 Frage 61). Dies erweckt den Eindruck, als wolle sie den Beschuldigten schützen. Auch wenn D. keinen Streit unter all ihren Kindern möchte (vgl. UA act. 104 Frage 98), ist doch nachvollziehbar, dass sie den mit ihr im selben Haus lebenden Beschuldigten in Schutz nimmt. - 10 -