Auch bei der Polizistin tauchten während der Einvernahme Zweifel auf, weshalb sie zu D. sagte, dass diese nicht glaubwürdig wirke, wenn sie von sich aus keine Details vom Streit schildere und erst auf die Zusammenfassung des Geschehens sage, dies stimme so (UA act. 98 Frage 29). Des Weiteren musste die Polizistin D. bitten, die Fragen 20 und 34 am Computer nachzulesen, weil D. diese nicht richtig verstanden hatte bzw. die Polizistin diesbezüglich unsicher war (UA act. 97 Frage 23 und UA act. 98 Frage 36). Als die Polizistin D. fragte, warum sie vorher nicht von sich aus von den Schimpfworten seitens von C. zum Nachteil des Beschuldigten erzählt habe, lachte sie (UA act.