101 Frage 62). Der Beschuldigte und A. hingegen sind sich einig, dass der Streit am späten Nachmittag, als der Beschuldigte von der Arbeit kam, stattfand (UA act. 48 Frage 9; UA act. 66 Frage 12). Diese Schwierigkeiten mit der zeitlichen Einordnung der Ereignisse lassen Zweifel an ihrem Erinnerungsvermögen aufkommen. 3.5.2. Bezüglich der Befragung von D. fällt des Weiteren auf, dass sie wenig von sich aus erzählte und viele Fragen der Polizistin mit "Ja", "Ja, das war so" oder "Ja, das kam auch noch hinzu" oder ähnliches beantwortete (vgl. UA act. 94 ff.). Deshalb ist fraglich, wie viel vom Geschehen sie wirklich selber wahrgenommen hat.