Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 1.3.2). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.2 mit Hinweisen).