Die Aussagen der Beteiligten sind insbesondere auch in Berücksichtigung der langjährigen Streitigkeiten zwischen ihnen, die ca. im März 2017, nachdem A. die finanziellen Angelegenheiten von D. übernommen hatte, begonnen haben (UA act. 50 Frage 21; UA act. 52 f. Frage 41; UA act. 65 Frage 7; vorinstanzliches Urteil E. 2.4.) und die bis mindestens zum vorliegend interessierenden Vorfall andauerten, zu würdigen. A. ist von D. als Vorsorgebeauftragte eingesetzt worden. A. und C. kümmern sich ausserdem um den Garten der D. gehörenden Liegenschaft [Strasse und Hausnummer] in U. (UA act. 48 Frage 9; UA act. 65 Frage 7). In einer Wohnung in diesem Zweifamilienhaus wohnt der Beschuldigte.