3.3.2. Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte sowie A. und C. am 6. Mai 2019 an der [Strasse und Hausnummer] in U. begegnet sind, dass es Streit gab -8- und dass D. irgendwann hinzugekommen ist (Untersuchungsakten [UA] act. 48 Frage 9; UA act. 66 Frage 12). Zu klären ist, ob der Beschuldigte A. mit den Worten "x-beinige Drecksfutze" beschimpft hat.