Zudem sei nicht klar, warum die Vorinstanz den Beschuldigten als impulsiv beschreibe. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei kein impulsives Verhalten festzustellen gewesen. 3.3. 3.3.1. Der Beschuldigte und A. machen unterschiedliche Aussagen zum angeklagten Vorfall vom 6. Mai 2019. Deshalb ist eine Würdigung ihrer Aussagen vorzunehmen. Es kann vorab auf die korrekten Zusammenfassungen ihrer Aussagen sowie diejenigen von C. und D. im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vgl. E. 2.2.1. bis 2.2.4.). Sie werden nachfolgend, wo erforderlich, ergänzt.