A. habe die angebliche Beschimpfung als "x-beinige Drecksfutze" erfunden. Wegen der geltend gemachten Genugtuungsforderung habe sie ein Interesse an seiner Verurteilung. D. hingegen habe kein Interesse am Ausgang des Verfahrens, weshalb ihre Aussagen am glaubhaftesten seien. Ausserdem könne A. den korrekten Wortlaut der Beschimpfung nicht mehr wiedergeben, was ihre Aussagen unglaubhaft mache. Weder die Vorinstanz noch die Staatsanwaltschaft hätten dargelegt, weshalb sie auf die Formulierung "x-beinige Drecksfutze" und nicht "Fotze mit X-Beinen" abgestellt haben. Zudem sei nicht klar, warum die Vorinstanz den Beschuldigten als impulsiv beschreibe.