3.2. Der Beschuldigte macht eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. Insgesamt würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass D. während der Einvernahme vom 12. Juli 2019 in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt gewesen sei. Auch der einvernehmenden Kantonspolizistin sei nichts dergleichen aufgefallen. Die Aussagen von D. seien glaubhaft und es sei uneingeschränkt auf diese abzustellen.