Zwischen dem Beschuldigten, seiner Schwester A. und seinen Brüdern E. und F. soll es seit mehreren Jahren Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der betagten Mutter D. geben. Da D. bei der Auseinandersetzung vom 6. Mai 2019 nicht von Anfang an dabei gewesen sei und anlässlich der Befragung vom 12. Juli 2019 einen verwirrten Eindruck hinterlassen habe, sei sie nicht die Kronzeugin, als die der Beschuldigte sie sehe (vorinstanzliches Urteil E. 2.1.1. und 2.4.).