3. 3.1. Die Vorinstanz beurteilte die Aussagen von A. als glaubhaft. Sie stellte auf diese ab und erachtete den Sachverhalt, wie in der Anklage dargelegt, als erstellt. Danach soll der Beschuldigte seine Schwester A. am 6. Mai 2019 in U., an der [Strasse und Hausnummer], als "x-beinige Drecksfutze" beschimpft haben. Zwischen dem Beschuldigten, seiner Schwester A. und seinen BrĂ¼dern E. und F. soll es seit mehreren Jahren Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der betagten Mutter D. geben.