Anhaltspunkte dafür, wie es um den gesundheitlichen Zustand von D. im Zeitpunkt der mutmasslichen Beschimpfung vom 6. Mai 2019 bzw. im Zeitpunkt der Einvernahme vom 12. Juli 2019 tatsächlich stand, wären allenfalls den familienrechtlichen Akten, die der Vorinstanz bekannt waren, zu entnehmen. Von diesen Akten hatte der Beschuldigte weder Kenntnis noch wurden sie im vorliegenden Verfahren beigezogen. Demnach geht es nicht an, eine Demenzerkrankung oder Schwerhörigkeit von D. bei der Aussagenwürdigung als gerichtsnotorisch zu berücksichtigen (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.).