2.2.2. Den Vorwurf der Gehörsverletzung erhebt der Beschuldigte vor allem in Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen von D. vom 12. Juli 2019 bei der Kantonspolizei Aargau durch die Vorinstanz (Berufungsbegründung Ziff. II. 1. bis 3.). Die Vorinstanz befand, es sei gerichtsnotorisch, dass D. in fortgeschrittenem Stadium dement und schwerhörig sei. Sie habe bei der Befragung einen verwirrten Eindruck hinterlassen. Die Vorinstanz hat ihre den Beschuldigten entlastenden Aussagen deshalb relativierend berücksichtigt (vorinstanzliches Urteil E. 2.1.1. und 2.4.).