Mit Schreiben vom 20. November 2020 beantragte der Beschuldigte um Einsicht in die Akten des Erwachsenenschutzverfahrens [Verfahrensnummer]. Mit Verfügung vom 23. November 2020 wies der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg das Gesuch ab, weil nicht erkennbar sei, dass diese Akten für das vorliegende Strafverfahren relevant seien (VA act. 200 f.). Partei im Verfahren [Verfahrensnummer] ist D.. Da es im Erwachsenenschutzverfahren um persönliche, für das vorliegende Strafverfahren nicht offensichtlich relevante Angelegenheiten von D. geht, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch des Beschuldigten abgewiesen hat.