1. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der Beschimpfung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 17. Februar 2021 ist in den Ziffern 1 bis 5 sowie 7 und 8 angefochten und entsprechend zu überprüfen. Unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen sind die Ziffern 6 und 9 betreffend die Zivilforderung sowie die Entschädigung der Privatklägerin (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO).