rung einer Verhandlung vorbehalten wurde für den Fall, dass sie sich aufgrund der schriftlichen Berufungsbegründung oder der Berufungsantwort als notwendig erweisen sollte. 3.3. Mit Berufungsbegründung vom 30. April 2021 hielt der Beschuldigte an seinen bereits mit Berufungserklärung gestellten Anträgen 1 und 2 fest. Seinen Antrag 3 änderte er wie folgt ab: 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und aus dieser dem Beschuldigten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren auszurichten von Fr. 4'659.10.