2. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Staatskasse aufzuerlegen und aus dieser dem Beschuldigten eine Parteientschädigung auszurichten von Fr. 3'957.70. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse im vorliegenden zweitinstanzlichen Verfahren. 3.2. Mit Verfügung vom 14. April 2021 stellte der Verfahrensleiter fest, dass die Privatklägerin nicht am Berufungsverfahren teilnimmt. Ausserdem ordnete er, nachdem die Parteien ihr Einverständnis zum schriftlichen Verfahren erklärt hatten, das schriftliche Berufungsverfahren an, wobei die Durchfüh- -5-