3. 3.1. Der Beschuldigte erklärte gegen das ihm am 19. Februar 2021 sogleich in begründeter Version zugestellte Urteil vom 17. Februar 2021 am 8. März 2021 die Berufung. Er stellte folgende Anträge: 1. In Gutheissung vorliegender Berufung seien die Dispositivziffern 1 – 5 und 7 und 8, somit nicht Dispositivziffer 6 und nicht Dispositivziffer 9, des erstinstanzlichen Urteils vom 17.02.2021 des Strafgerichtspräsidiums Laufenburg im Verfahren ST.2020.59 aufzuheben und Dispositivziffer 1 wie folgt neu zu fassen: «Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB.»