h) den anderen Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 600.00 Total Fr. 2'048.00 7.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, g und i im Gesamtbetrag von Fr. 2'048.00 auferlegt. 8. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber. 9. Die Zivil- und Strafklägerin trägt ihre Parteikosten selber.