2.2. Mit Urteil vom 17. Februar 2021 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 34 StGB und Art. 47 StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 70.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 700.00.