Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.65 (ST.2020.59; STA2019.3551) Urteil vom 26. April 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin P. Gloor Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, […] Privatklägerin A._____, […] Beschuldigter B._____, geboren am [tt.mm.1957], von Eiken, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Raphael Haltiner, […] Gegenstand Beschimpfung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 17. April 2020 sprach die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg den Beschuldigten wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig. Sachverhalt: Beschimpfung Art. 177 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angegriffen. Zwischen dem Beschuldigten einerseits und seinem Schwager C. und seiner Schwester A. andererseits kam es seit zirka ab März 2017 diverse Male zu verbalen, teilweise tätlichen Auseinandersetzungen. Am 06. Mai 2019 hat der Beschuldigte an seinem Wohnort in U., [Strasse und Hausnum- mer] anlässlich einer familiären Auseinandersetzung im Garten A. als «X-beinige Drecks- futze" beschimpft. A. erstattete am 04. August 2019 Anzeige wegen Beschimpfung. Ort: U., [Strasse und Hausnummer] Zeit: 06. Mai 2019, ca. 16.30 – 17.00 Uhr Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: dem oben aufgeführten Gesetzesartikel sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt aufgeschoben bei ei- ner Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 200.00 Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 600.00 Rechnungsbetrag CHF 800.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. -3- Erläuterungen zur bedingten Strafe: Wer zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, muss diese einstweilen nicht bezahlen. Im Falle des Wohlverhaltens während der angesetzten Probezeit entfällt eine Bezahlung endgültig. Wer während der Probezeit erneut straffällig wird oder Weisungen missachtet und sich der Bewährungshilfe entzieht, muss damit rechnen, die Geldstrafe zusätzlich zur neuen Strafe zahlen zu müssen. 1.2. Auf Einsprache des Beschuldigten hin hielt die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg mit Verfügung vom 8. September 2020 am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Laufenburg. 2. 2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 5. Januar 2021, die zusammen mit der Hauptverhandlung im Verfahren ST.2020.61 gegen C. stattfand (Verfahrensnummer Bezirks- gericht Laufenburg) bzw. SST.2021.66 (Verfahrensnummer Obergericht), wurden der Beschuldigte und C. als Beschuldigte und A. als Privatklägerin befragt. 2.2. Mit Urteil vom 17. Februar 2021 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 34 StGB und Art. 47 StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 70.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 700.00. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre fest- gesetzt. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. 5. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen vollzogen. 6. Der Antrag der Zivil- und Strafklägerin auf Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 2'000.00 wird abgewiesen. -4- 7. 7.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'200.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00 g) den Spesen von Fr. 248.00 h) den anderen Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 600.00 Total Fr. 2'048.00 7.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, g und i im Gesamt- betrag von Fr. 2'048.00 auferlegt. 8. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber. 9. Die Zivil- und Strafklägerin trägt ihre Parteikosten selber. 3. 3.1. Der Beschuldigte erklärte gegen das ihm am 19. Februar 2021 sogleich in begründeter Version zugestellte Urteil vom 17. Februar 2021 am 8. März 2021 die Berufung. Er stellte folgende Anträge: 1. In Gutheissung vorliegender Berufung seien die Dispositivziffern 1 – 5 und 7 und 8, somit nicht Dispositivziffer 6 und nicht Dispositivziffer 9, des erstinstanzlichen Urteils vom 17.02.2021 des Strafgerichtspräsidiums Laufenburg im Verfahren ST.2020.59 aufzuheben und Dispositivziffer 1 wie folgt neu zu fassen: «Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB.» 2. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Staatskasse aufzuerlegen und aus dieser dem Beschuldigten eine Parteientschädigung auszurichten von Fr. 3'957.70. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse im vorliegenden zweit- instanzlichen Verfahren. 3.2. Mit Verfügung vom 14. April 2021 stellte der Verfahrensleiter fest, dass die Privatklägerin nicht am Berufungsverfahren teilnimmt. Ausserdem ordnete er, nachdem die Parteien ihr Einverständnis zum schriftlichen Verfahren erklärt hatten, das schriftliche Berufungsverfahren an, wobei die Durchfüh- -5- rung einer Verhandlung vorbehalten wurde für den Fall, dass sie sich auf- grund der schriftlichen Berufungsbegründung oder der Berufungsantwort als notwendig erweisen sollte. 3.3. Mit Berufungsbegründung vom 30. April 2021 hielt der Beschuldigte an sei- nen bereits mit Berufungserklärung gestellten Anträgen 1 und 2 fest. Sei- nen Antrag 3 änderte er wie folgt ab: 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und aus dieser dem Beschuldigten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren auszurichten von Fr. 4'659.10. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte am 6. Mai 2021 die Abweisung der Berufung, unter Kostenfolge. 3.5. Am 16. Januar 2022 ordnete der Verfahrensleiter das mündliche Beru- fungsverfahren mit Befragung des Beschuldigten und A. an. 3.6. Die Berufungsverhandlung fand am 26. April 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der Beschimp- fung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 17. Februar 2021 ist in den Ziffern 1 bis 5 sowie 7 und 8 angefochten und entsprechend zu überprüfen. Unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu über- prüfen sind die Ziffern 6 und 9 betreffend die Zivilforderung sowie die Ent- schädigung der Privatklägerin (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs gel- tend. Er habe die Akten des Erwachsenenschutzverfahrens [Verfahrens- nummer] betreffend Validierung des Vorsorgeauftrages von D. nie einse- hen können. Die Vorinstanz habe sich auf Tatsachen aus diesem Verfahren bezogen, was nicht zulässig sei (Berufungsbegründung Ziff. I. 3. bis 5.). -6- 2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO). Mit Schreiben vom 20. November 2020 beantragte der Beschuldigte um Einsicht in die Akten des Erwachsenenschutzverfahrens [Verfahrensnum- mer]. Mit Verfügung vom 23. November 2020 wies der Präsident des Be- zirksgerichts Laufenburg das Gesuch ab, weil nicht erkennbar sei, dass diese Akten für das vorliegende Strafverfahren relevant seien (VA act. 200 f.). Partei im Verfahren [Verfahrensnummer] ist D.. Da es im Erwachsenen- schutzverfahren um persönliche, für das vorliegende Strafverfahren nicht offensichtlich relevante Angelegenheiten von D. geht, ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch des Beschuldigten ab- gewiesen hat. 2.2.2. Den Vorwurf der Gehörsverletzung erhebt der Beschuldigte vor allem in Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen von D. vom 12. Juli 2019 bei der Kantonspolizei Aargau durch die Vorinstanz (Berufungsbegründung Ziff. II. 1. bis 3.). Die Vorinstanz befand, es sei gerichtsnotorisch, dass D. in fortgeschrittenem Stadium dement und schwerhörig sei. Sie habe bei der Befragung einen verwirrten Eindruck hinterlassen. Die Vorinstanz hat ihre den Beschuldigten entlastenden Aussagen deshalb relativierend berück- sichtigt (vorinstanzliches Urteil E. 2.1.1. und 2.4.). Anhaltspunkte dafür, wie es um den gesundheitlichen Zustand von D. im Zeitpunkt der mutmasslichen Beschimpfung vom 6. Mai 2019 bzw. im Zeit- punkt der Einvernahme vom 12. Juli 2019 tatsächlich stand, wären allen- falls den familienrechtlichen Akten, die der Vorinstanz bekannt waren, zu entnehmen. Von diesen Akten hatte der Beschuldigte weder Kenntnis noch wurden sie im vorliegenden Verfahren beigezogen. Demnach geht es nicht an, eine Demenzerkrankung oder Schwerhörigkeit von D. bei der Aussa- genwürdigung als gerichtsnotorisch zu berücksichtigen (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.). Die Aussagen von D. vom 12. Juli 2019 sind im Berufungsverfahren des- halb einzig wie im Strafverfahren protokolliert und unabhängig von weite- ren, nicht aus den Strafakten ersichtlichen Tatsachen zu würdigen. Eine allfällige Gehörsverletzung ist damit geheilt. -7- 3. 3.1. Die Vorinstanz beurteilte die Aussagen von A. als glaubhaft. Sie stellte auf diese ab und erachtete den Sachverhalt, wie in der Anklage dargelegt, als erstellt. Danach soll der Beschuldigte seine Schwester A. am 6. Mai 2019 in U., an der [Strasse und Hausnummer], als "x-beinige Drecksfutze" be- schimpft haben. Zwischen dem Beschuldigten, seiner Schwester A. und seinen Brüdern E. und F. soll es seit mehreren Jahren Auseinandersetzun- gen im Zusammenhang mit der betagten Mutter D. geben. Da D. bei der Auseinandersetzung vom 6. Mai 2019 nicht von Anfang an dabei gewesen sei und anlässlich der Befragung vom 12. Juli 2019 einen verwirrten Ein- druck hinterlassen habe, sei sie nicht die Kronzeugin, als die der Beschul- digte sie sehe (vorinstanzliches Urteil E. 2.1.1. und 2.4.). 3.2. Der Beschuldigte macht eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. Insgesamt würden keine Anhaltspunkte dafür vorlie- gen, dass D. während der Einvernahme vom 12. Juli 2019 in gesundheitli- cher Hinsicht beeinträchtigt gewesen sei. Auch der einvernehmenden Kan- tonspolizistin sei nichts dergleichen aufgefallen. Die Aussagen von D. seien glaubhaft und es sei uneingeschränkt auf diese abzustellen. A. habe die angebliche Beschimpfung als "x-beinige Drecksfutze" erfun- den. Wegen der geltend gemachten Genugtuungsforderung habe sie ein Interesse an seiner Verurteilung. D. hingegen habe kein Interesse am Aus- gang des Verfahrens, weshalb ihre Aussagen am glaubhaftesten seien. Ausserdem könne A. den korrekten Wortlaut der Beschimpfung nicht mehr wiedergeben, was ihre Aussagen unglaubhaft mache. Weder die Vo- rinstanz noch die Staatsanwaltschaft hätten dargelegt, weshalb sie auf die Formulierung "x-beinige Drecksfutze" und nicht "Fotze mit X-Beinen" abge- stellt haben. Zudem sei nicht klar, warum die Vorinstanz den Beschuldigten als impulsiv beschreibe. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei kein impulsives Verhalten festzustellen gewesen. 3.3. 3.3.1. Der Beschuldigte und A. machen unterschiedliche Aussagen zum ange- klagten Vorfall vom 6. Mai 2019. Deshalb ist eine Würdigung ihrer Aussa- gen vorzunehmen. Es kann vorab auf die korrekten Zusammenfassungen ihrer Aussagen sowie diejenigen von C. und D. im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vgl. E. 2.2.1. bis 2.2.4.). Sie werden nachfolgend, wo erforderlich, ergänzt. 3.3.2. Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte sowie A. und C. am 6. Mai 2019 an der [Strasse und Hausnummer] in U. begegnet sind, dass es Streit gab -8- und dass D. irgendwann hinzugekommen ist (Untersuchungsakten [UA] act. 48 Frage 9; UA act. 66 Frage 12). Zu klären ist, ob der Beschuldigte A. mit den Worten "x-beinige Drecksfutze" beschimpft hat. Die Aussagen der Beteiligten sind insbesondere auch in Berücksichtigung der langjährigen Streitigkeiten zwischen ihnen, die ca. im März 2017, nach- dem A. die finanziellen Angelegenheiten von D. übernommen hatte, begon- nen haben (UA act. 50 Frage 21; UA act. 52 f. Frage 41; UA act. 65 Frage 7; vorinstanzliches Urteil E. 2.4.) und die bis mindestens zum vorliegend interessierenden Vorfall andauerten, zu würdigen. A. ist von D. als Vorsor- gebeauftragte eingesetzt worden. A. und C. kümmern sich ausserdem um den Garten der D. gehörenden Liegenschaft [Strasse und Hausnummer] in U. (UA act. 48 Frage 9; UA act. 65 Frage 7). In einer Wohnung in diesem Zweifamilienhaus wohnt der Beschuldigte. Diesem wird von A. (und den beiden anderen Brüdern) vorgeworfen, D. seit 2009 keine Mietzinse bezahlt zu haben (UA act. 65 Frage 7). 3.3.3. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach sei- ner aus dem ganzen Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen un- überwindbare Zweifel, so geht es von der für den Beschuldigten günstige- ren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Lediglich abstrakte und theoreti- sche Bedenken sind jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2017 vom 25. April 2018 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 1.3.2). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.2 mit Hinwei- sen). 3.4. Der Beschuldigte wehrt sich hauptsächlich gestützt auf die Aussage von D., wonach er am 6. Mai 2019 nichts gemacht habe (UA act. 100 f. Fragen 52, 59 und 60), gegen den Vorwurf der Beschimpfung. Ihre Aussagen sind seiner Ansicht nach verwertbar und glaubhaft. Falls D. tatsächlich verwirrt gewirkt hätte oder der einvernehmenden Polizistin aufgefallen wäre, dass sie schlecht höre, hätte dies im Protokoll festgehalten werden müssen, was aber nicht so sei (Berufungsbegründung II. Ziff. 8 S. 9). 3.5. 3.5.1. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen von D. sind im Hinblick auf ihre teil- weise wenig detaillierten bzw. lediglich die Zusammenfassungen/Fragen -9- der Polizistin bejahenden Antworten, Gedächtnislücken, Schwierigkeiten mit zeitlichen Einordnungen oder Verständnisschwierigkeiten in Bezug auf die Fragen Zweifel anzubringen. So hat sich D. auf die Frage, wann C. die Schimpfworte gemäss Frage 34 ("Missgeburt", "Superschlauer", "Dreck- sau") zum Beschuldigten gesagt haben soll, um ein Jahr vertan (UA act. 98 f. Fragen 38 f.). Zudem soll sich der Streit, anlässlich dessen C. dem Be- schuldigten diese Schimpfworte gesagt haben soll, an einem Nachmittag ca. um 14.00 Uhr ereignet haben, sie sei vom Einkaufen gekommen (UA act. 99 Frage 43 und UA act. 101 Frage 62). Der Beschuldigte und A. hin- gegen sind sich einig, dass der Streit am späten Nachmittag, als der Be- schuldigte von der Arbeit kam, stattfand (UA act. 48 Frage 9; UA act. 66 Frage 12). Diese Schwierigkeiten mit der zeitlichen Einordnung der Ereig- nisse lassen Zweifel an ihrem Erinnerungsvermögen aufkommen. 3.5.2. Bezüglich der Befragung von D. fällt des Weiteren auf, dass sie wenig von sich aus erzählte und viele Fragen der Polizistin mit "Ja", "Ja, das war so" oder "Ja, das kam auch noch hinzu" oder ähnliches beantwortete (vgl. UA act. 94 ff.). Deshalb ist fraglich, wie viel vom Geschehen sie wirklich selber wahrgenommen hat. Auch bei der Polizistin tauchten während der Einvernahme Zweifel auf, weshalb sie zu D. sagte, dass diese nicht glaubwürdig wirke, wenn sie von sich aus keine Details vom Streit schildere und erst auf die Zusammenfas- sung des Geschehens sage, dies stimme so (UA act. 98 Frage 29). Des Weiteren musste die Polizistin D. bitten, die Fragen 20 und 34 am Compu- ter nachzulesen, weil D. diese nicht richtig verstanden hatte bzw. die Poli- zistin diesbezüglich unsicher war (UA act. 97 Frage 23 und UA act. 98 Frage 36). Als die Polizistin D. fragte, warum sie vorher nicht von sich aus von den Schimpfworten seitens von C. zum Nachteil des Beschuldigten er- zählt habe, lachte sie (UA act. 99 Frage 40), was den Eindruck erzeugt, als wäre sie verlegen oder wolle von Gedächtnislücken ablenken. 3.5.3. Des Weiteren fällt auf, dass sich D. sehr genau an Handlungen, welche zum Nachteil des Beschuldigten vorgenommen worden waren, z. B. dass er von C. gegen die Brust gestossen worden sei (vgl. UA act. 97 f. Fragen 25, 26, 27, 30, 31 usw.), erinnern konnte. Auch dass der Beschuldigte si- cher nichts gemacht habe, wusste sie noch genau (UA act. 100 Frage 52; UA act. 101 Frage 61). Dies erweckt den Eindruck, als wolle sie den Be- schuldigten schützen. Auch wenn D. keinen Streit unter all ihren Kindern möchte (vgl. UA act. 104 Frage 98), ist doch nachvollziehbar, dass sie den mit ihr im selben Haus lebenden Beschuldigten in Schutz nimmt. - 10 - 3.5.4. Der Beschuldigte bringt vor, dass D. bereits am 6. Mai 2019 nicht mehr gut hören konnte (UA act. 51 Frage 26). Er gab an, dass die Mutter am 6. Mai 2019 ein Hörgerät besessen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Auch A. bestätigte, dass die Mutter am 6. Mai 2019 nicht mehr gut hören konnte und ein Hörgerät hatte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 und 5). Gestützt darauf muss davon ausgegangen werden, dass D. den Streit vom 6. Mai 2019 nur schlecht mithören konnte und einzelne Begriffe und somit auch eine mögliche Beschimpfung zum Nachteil von A. wohl kaum mitbekam. Auch deshalb ist ihre Aussage, dass der Beschuldigte nichts gemacht habe (UA act. 100 f. Fragen 59 bis 61), mit Vorsicht zu würdigen. Der Beschuldigte und A. sind sich einig, dass die Mutter während ihrer Dis- kussion nicht neben ihnen stand, sondern beim Haus unten war bzw. von dort herangelaufen kam (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 und 10). Da die Mutter, wie bereits ausgeführt, nicht mehr gut hörte und sie sich anläss- lich der relevanten Äusserungen nicht unmittelbar neben dem Beschuldig- ten und A. befand, bleibt es trotz der an der Berufungsverhandlung getätig- ten Aussage von A., der Beschuldigte habe sie "laut" beschimpft (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3; vgl. Ausführungen des Beschuldigten Proto- koll Berufungsverhandlung S. 15) zweifelhaft, ob die Mutter tatsächlich et- was mitbekommen hat. 3.5.5. Insgesamt ist festzustellen, dass die Aussagen von D. gestützt auf ihr ein- geschränktes Erinnerungsvermögen, ihre Schwerhörigkeit sowie die weite- ren Umstände im vorliegenden Verfahren (vgl. oben, E. 3.5.2. und 3.5.3.) weder zugunsten noch zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet werden können. 3.6. 3.6.1. A. erhob Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung durch die Worte "x-beinige Drecksfutze" (UA act. 73 Frage 51). 3.6.2. A. wurde am 1. August 2019 als Beschuldigte zur Einvernahme auf den Stützpunkt der Kantonspolizei Aargau in V. vorgeladen (UA act. 63). Ihr wurden Tätlichkeiten, Verleumdung und üble Nachrede zum Nachteil des Beschuldigten vorgeworfen. Erst vor Ort hat sie von den Vorwürfen gegen sie Kenntnis erhalten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 und 7). Aus- serdem machte die zuständige Kantonspolizistin A. darauf aufmerksam, dass D. befragt worden sei und sie belastet habe. Sie könne aber wegen den von ihr dargelegten Äusserungen des Beschuldigten ("x-beinige Drecksfutze") Gegenanzeige erstatten (UA act. 68 Frage 21). Dass D. ge- gen sie aussagte sowie die Vorwürfe, welche der Beschuldigten gegen sie erhoben hat, gaben gemäss A. den Ausschlag, ebenfalls Anzeige gegen - 11 - den Beschuldigten zu erheben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8), und zwar wegen dessen Beschimpfung, zumal sie von der Polizistin auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden war. 3.6.3. A. hatte seitens des Beschuldigten bereits früher Beleidigungen gegen ihre Person erfahren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8), was im Hinblick auf die angespannte Situation zwischen den Geschwistern (Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 3 und 9) glaubhaft ist. Sie hatte deshalb auch schon die Polizei gerufen. Diese habe ihr aufgrund des Kostenrisikos jeweils von einer Anzeige abgeraten, da es Aussage gegen Aussage stehe. Sie habe zudem bis dahin stets den Frieden wahren wollen (UA act. 73 Frage 49). Ihr sei es wichtig gewesen, dass seitens des Beschuldigten Mietzinszah- lungen eingehen würden, damit das Elternhaus habe erhalten werden kön- nen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Es ist verständlich und auch glaubhaft, dass sich A. am 4. August 2019 entschlossen hat, ebenfalls An- zeige gegen den Beschuldigten zu erheben, nachdem sie hörte, dass ihre eigene Mutter sie bei der Polizei belastet haben soll (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 5) und ihr dieses Vorgehen von der Polizei dieses Mal ex- plizit aufgezeigt worden war. 3.6.4. Aufgrund der gesamten Umstände sind keine Gründe ersichtlich, warum A. die Beschimpfung "x-beinige Drecksfutze" erfunden haben sollte. Wenn sie den Beschuldigten absichtlich und zu Unrecht hätte anzeigen wollen, hätte sie dies schon viel früher tun können. Dass sie eine ganz spezifische Be- schimpfung zur Anzeige brachte, zudem erst, als ihr die Polizei gestützt auf ihre Ausführungen die Möglichkeit zur Anzeige erläutert hatte, spricht dafür, dass diese Beschimpfung tatsächlich so stattfand. 3.7. Dass der Beschuldigte anlässlich des Streites vom 6. Mai 2019 nichts ge- macht haben soll, wie er und auch D. behaupten (vgl. auch UA act. 48 f. Fragen 9 bis 12), ist nicht glaubhaft. Er soll das schwarze Schaf der Familie sein, der es gemäss seinen Geschwistern zu nichts gebracht habe im Le- ben. Es sei die Partei C. und nicht er, die sich diffamierend äussere und deren Wortwahl zu wünsche übriglasse (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). Es ist erstellt, dass C. zum Nachteil des Beschuldigten handelte, indem er ihn mehrfach beschimpfte, mit der flachen Hand schlug und einen Stein nach dem Beschuldigten warf (vgl. das von ihm nicht angefochtene Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 17. Februar 2021 im Verfahren ST.2020.61 bzw. SST.2021.66). Trotzdem ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte am 6. Mai 2019 gar nichts gemacht haben will. Zwischen ihm, A. und C. sowie den beiden Brüdern E. und F. gibt es seit 2017 Differenzen betreffend die Mietzinszahlungen und die Finanzen - 12 - von D.. Die Brüder F. und E. und A. werfen dem Beschuldigten unberech- tigte Bezüge vom Bankkonto von D. und Unterlassen von Mietzinszahlun- gen an D. vor (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und 9). Der Be- schuldigte bestreitet die Vorwürfe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Dass die Situation zwischen den Geschwistern angespannt ist, zeigen auch die Umstände um die Erstellung des Vorsorgeauftrages betreffend D.. Nicht der Beschuldigte, der mit D. im Zweifamilienhaus in U. und damit räumlich am nächsten mit ihr lebt, sondern A. ist von D. als Vorsorgebeauf- tragte bestimmt worden. Dies war gemäss dem Beschuldigten nicht so an- gedacht. Der Vorsorgeauftrag sei der Mutter einfach zur Unterschrift vor- gelegt worden. Sie habe dazu nichts mehr sagen können (Protokoll der Be- rufungsverhandlung S. 10). Der Beschuldigte fühlt sich offensichtlich ge- genüber seinen Geschwistern benachteiligt und ungerecht behandelt. C. mochte er seiner eigenen Aussage nach noch nie (UA act. 49 Fragen 14 f.), was A. bestätigte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Treffen der Beschuldigte, die drei Geschwister und/oder C. aufeinander, kommt es re- gelmässig zu Streitigkeiten (vgl. UA act. 48 f. Fragen 9 ff.; UA act. 65 Frage 7), wobei sich die Parteien seit spätestens 2019 meiden (Protokoll der Be- rufungsverhandlung S. 9). Es gab regelmässig gegenseitige Provokationen und Beschimpfungen (vgl. unter anderem UA act. 49 Fragen 14 f.; UA act. 66 Frage 10; UA act. 82 Fragen 27 ff.). In Anbetracht dieser angespannten Situation ist es äussert unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte noch nie- mals Beschimpfungen gegen einen Menschen bzw. A. ausgestossen hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.). Die Darstellung von A. hin- gegen, die viele Beschimpfungen hingenommen, die gegen sie erhobenen Vorwürfe der Tätlichkeiten akzeptiert, ihre Strafe bezahlt (UA act. 149) und den Beschuldigten erst angezeigt hat, als die eigene Mutter, um deren Be- lange sie sich stark kümmere, zugunsten des Beschuldigten bei der Polizei ausgesagt hat, ist überzeugend und glaubhaft. 3.8. 3.8.1. Insgesamt erweisen sich die Aussagen von A. in Würdigung aller Um- stände als glaubhaft und jene des Beschuldigten als unglaubhaft, weshalb mit der Vorinstanz auf den angeklagten Sachverhalt abzustellen ist, wo- nach der Beschuldigte A. am 6. Mai 2019 an seinem Wohnort, [Strasse und Hausnummer] in U., als "x-beinige Drecksfutze" bezeichnet hat. Dieser Sachverhalt ist nachfolgend einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Daran ändert nichts, dass in einem im Juni 2019 von C. verfassten Schrei- ben der Wortlaut "Fotze mit X-Beinen" verwendet wurde (UA act. 93) und A. selber von "x-beiniger Drecksfutze" gesprochen hat, im Übrigen der Aus- druck, der auch im Strafantrag verwendet wurde (UA act. 73 Frage 51; UA act. 75; vgl. Berufungsbegründung II. Rz 14 S. 13 f.). C. hat dieses Schrei- ben als juristischer Laie verfasst. Nur weil er eine vom Wortlaut der Aus- sage von A. bzw. dem Strafantrag abweichende Bezeichnung verwendet - 13 - hat, macht dies die Aussage von A. nicht unglaubhaft, zumal die Bedeutung der Bezeichnung "Fotze mit X-Beinen" und "x-beinige Drecksfutze" – auch sinngemäss – sehr ähnlich ist. 3.8.2. Eine Minderheit des Gerichts erachtet beide Versionen – die des Beschul- digten und die der Privatklägerin – als möglich, weshalb sie den Beschul- digten gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs, 3 StPO) freigesprochen hätte. 4. 4.1. Wegen Beschimpfung wird auf Antrag hin bestraft, wer jemanden in ande- rer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung gemäss Art. 173 f. StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der Beschimpfung wird ent- weder durch eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten oder durch ein Werturteil gegenüber Dritten oder gegenüber dem Verletzten er- füllt. Eine Formal- oder Verbalinjurie (d. h. ein reines Werturteil) ist ein blos- ser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt, wie z. B. der Vor- wurf, jemand sei ein Schwein, ein Luder, ein Psychopath, ein Halunke, eine Hure. In der Theorie bezieht sich ein reines Werturteil wie erwähnt nicht erkenn- bar auf bestimmte dem Beweis zugängliche Tatsachen, sondern höchstens auf einen diffusen Sachverhalt. Dabei ist der Übergang zu gemischten Werturteilen fliessend. Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vor- liegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden. Bestimmte Ausdrücke wie Dirne, Schwein oder Verräter können das eine oder das andere bedeuten. Als Beschimpfungen wurden unter an- derem der Vorwurf Hochstapler, Gauner oder Schuft und die Bezeichnung einer Frau als Schlampe gewertet (RIKLIN in NIGGLI/W IPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II [BSK StGB II], 4. Aufl. 2019, N 1 ff. zu Art. 177 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Bei einem Werturteil muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist (RIKLIN, BSK StGB II, a.a.O., N 14 zu Art. 177 StGB). 4.2. 4.2.1. A. hat am 4. August 2019 Strafantrag wegen Beschimpfung eingereicht (UA act. 75). - 14 - 4.2.2. Beim Ausdruck "x-beinige Drecksfutze", mit welchem der Beschuldigte seine Schwester A. bezeichnet hat, handelt es sich um ein reines Werturteil und beinhaltet unbestrittenermassen einen Ausdruck grosser Missachtung. Der entsprechenden Bezeichnung kommt eine abwertende und ehrenrüh- rige Bedeutung zu. Ein Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 StGB, welcher nach der Praxis auch in Fällen von Art. 177 StGB zum Zuge kommen soll, wenn Gegen- stand der Beschimpfung eine Tatsachenbehauptung oder ein gemischtes Werturteil ist (vgl. RIKLIN, a.a.O., N 15 zu Art. 177 StGB), kommt bei der vorliegend als reines Werturteil zu qualifizierenden Beschimpfung als "x- beinige Drecksfutze" nicht in Betracht. 4.2.3. Der Beschuldigte hat A. mit Wissen und Willen durch den Ausdruck "x-bei- nige Drecksfutze" in ihrer Ehre verletzt. Er war unter anderem wütend, weil A. mit ihm über die Mietzinszahlungen an D. sprechen wollte. Seinem Un- mut hat er durch eine Beschimpfung Ausdruck gegeben und A. gezielt in ihrer Ehre angegriffen. Der subjektive Tatbestand der Beschimpfung ist da- mit auch erfüllt. 4.2.4. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass A. durch ein ungebührli- ches Verhalten gegenüber dem Beschuldigten oder anderen Personen zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben (Provokation, Art. 177 Abs. 2 StGB) oder dass die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist (Retorsion, Art. 177 Abs. 3 StGB). Die fakultativen Strafbefreiungsgründe der Provokation und Retorsion fallen ausser Betracht. 4.2.5. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich durch die Bezeichnung von A. als "x-beinige Drecks- futze" wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht. 5. 5.1. Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB ist mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bedroht. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 70.00, insgesamt Fr. 700.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 200.00, ersatz- weise 3 Tage Freiheitsstrafe. - 15 - Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Ausführungen zur Strafzu- messung macht er keine. Insofern kann auf die unbestritten gebliebenen, korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 3). 5.2. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden noch als leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz festgelegte Geldstrafe von 10 Tagessätzen, die im Hin- blick auf den Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen im unteren Bereich liegt, erscheint in Verbindung mit einer Busse (vgl. E. 5.5.), als angemes- sen. Erhöht werden kann sie aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er lebt in geordneten Verhältnissen. Er ist geschieden, Kinder hat er keine. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht zu erkennen. Die Täterkomponente ist neutral zu berücksichtigen. Insgesamt bleibt es bei der Geldstrafe von 10 Tagessätzen. 5.3. Der Richter bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fa- milien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte ist in einem 50%-Pensum bei der Gemeinde U. als An- gestellter im Bereich [Funktion] tätig. Mit dieser Tätigkeit erzielte er im Jahr 2021 ein Nettojahreseinkommen in Höhe von Fr. 33'230.40 bzw. monatlich Fr. 2'769.15 (vgl. Lohnausweis 2021 in den Berufungsakten). Vor Oberge- richt gab er ein ungefähres monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'500.00 an (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12), was in etwa mit den Lohn- abrechnungen Februar und März 2022 übereinstimmt. Im Januar 2022 ver- diente er etwas mehr (vgl. Lohnabrechnungen Januar bis März 2022 in den Berufungsakten). Im Jahr 2018 hatte der Beschuldigte zudem Wertschrif- tenerträge bzw. weitere Einkünfte in Höhe von Fr. 3'671.00 (vgl. Steuerver- anlagung 2018, UA act. 32). Insgesamt ergab dies für das Jahr 2018 Ein- künfte von Fr. 37'525.00 bzw. monatlich Fr. 3'127.10. Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte an, dass bei ihm Mietzinseinnahmen von monatlich Fr. 300.00 weggefallen seien (VA act. 211). Daraufhin rechnete die Vo- rinstanz beim Beschuldigten mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'800.00 (vorinstanzliches Urteil E. 3). Der Wegfall der Mietzinseinnahmen ist weder näher konkretisiert noch belegt. Es könnte sich betragsmässig jedoch um die in der Steuerveranlagung 2018 aufgeführten Fr. 3'700.00 - 16 - handeln (Fr. 3'600.00 / 12 = Fr. 300.05, vgl. UA act. 32 Rubrik Einkommen Ziff. 5.5.). Insofern ist der Wegfall der Mietzinseinnahmen nachvollziehbar. Der Beschuldigte wird Ende Mai 2022 pensioniert. Nach der Pensionierung wird er seiner Aussage nach maximale AHV-Beiträge sowie auch Pensi- onskassenbeiträge erhalten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13), womit auch für die Zeit nach der Pensionierung von dem von der Vorinstanz berechneten monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'800.00 auszugehen ist. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges von 20 % für die Steu- ern und die Krankenkasse ergibt sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 70.00. 5.4. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.1. und 4.2.). Hinsichtlich der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (UA act. 24) ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jah- ren nicht zu beanstanden. 5.5. Um die spezialpräventive Wirkung der bedingten Geldstrafe zu erhöhen, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) aufzuerlegen. Die Verbindungsbusse ist angezeigt, um ihm die Ernsthaftigkeit der Sanktion deutlich vor Augen zu führen. Unter Be- rücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des leichten Ver- schuldens des Beschuldigten ist die von der Vorinstanz festgelegte Verbin- dungsbusse in Höhe von Fr. 200.00 nicht zu beanstanden (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2.). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist aus- gehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 70.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77) auf 3 Tage festzusetzen. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Kosten seiner freigewählten Verteidigung hat der Beschuldigte im Be- rufungsverfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6.2. Fällt die Berufungsinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. - 17 - Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Seine vor Vorinstanz angefallenen Parteikosten hat der Beschuldigte sel- ber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schul- dig. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB mit 10 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 70.00, d.h. total Fr. 700.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 200.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. (in Rechtskraft erwachsen, angepasst) Der Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 2'000.00 wird abgewiesen. 5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'048.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 600.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. Er hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. 6. (in Rechtskraft erwachsen, angepasst) Die Privatklägerin trägt ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber. - 18 - 7. Die Kosten für das Berufungsverfahren, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2‘000.00 und den Auslagen von Fr. 124.00, zusammen Fr. 2'124.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 19 - Aarau, 26. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss P. Gloor