6.2. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für seine Parteikosten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eine Entschädigung von Fr. 13'129.20 zu entrichten. Im Übrigen trägt der Privatkläger seine erstinstanzlichen Parteikosten selber. 6.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschuldigten, lic. iur. Cornel Wehrli, Rechtsanwalt […], den Betrag von Fr. 3'590.15 zu bezahlen. Im Übrigen trägt die Beschuldigte ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber. Zustellung an: […] - 31 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)